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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2015.141 (AG.2016.72))

Zusammenfassung des Urteils BES.2015.141 (AG.2016.72): Appellationsgericht

A____ wurde am 18. September 2015 wegen des Verdachts auf Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch festgenommen und in Gewahrsam genommen. Seine Gegenstände wurden beschlagnahmt und ein Strafverfahren wurde eröffnet. A____ hat Beschwerde gegen die Festnahme und die Beschlagnahme erhoben. Das Appellationsgericht Basel-Stadt entschied, dass die Beschwerde nicht zulässig ist, da A____ kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Beschwerde hat. A____ muss die Gerichtskosten von CHF 400.- tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2015.141 (AG.2016.72)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2015.141 (AG.2016.72)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2015.141 (AG.2016.72) vom 22.12.2015 (BS)
Datum:22.12.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Beschlagnahmebefehl
Schlagwörter: Beschwer; Recht; Verfahren; Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft; Festnahme; Beschlagnahme; Durchsuchung; Beschwerdeführers; Basel; Gewahrsam; Durchsuchungs; Verfahrens; Basel-Stadt; Appellationsgericht; Durchsuchungsbefehl; Verfahren; Entscheid; Zwangsmassnahme; Interesse; Schweiz; Verfügung; Vermögenswerte; Bundesgericht; Einzelgericht
Rechtsnorm: Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 90 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2015.141 (AG.2016.72)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2015.141


ENTSCHEID


vom 22. Dezember 2015



Mitwirkende


Dr. Marie-Louise Stamm

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Fatou Sidibe




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. September 2015


betreffend Festnahme, Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl


Sachverhalt


A____ wurde am 18. September 2015, um 02.05 Uhr, von der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen des Verdachts auf (Einbruch-)Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch angehalten, vorläufig festgenommen und unter Gewahrsam gestellt. Anlässlich seiner Festnahme wurden ihm diverse Gegenstände und Vermögenswerte, die er auf sich trug, abgenommen. Diese wurden mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 18.September 2015 beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete in dieser Angelegenheit unter dem Aktenzeichen V150918015 ein Strafverfahren. Im Verfahren ZM.2015.229 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft mit Entscheid vom 21.September 2015 ab und ordnete die unverzügliche Entlassung von A____ aus dem Gewahrsam an. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wurden ihm am 2.November 2015 von der Staatsanwaltschaft ausgehändigt.


Mit Eingabe am 6. Oktober 2015 hat A____ beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen die vorläufige Festnahme, das Verbleiben in Gewahrsam und den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erhoben. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit ihrer Stellungnahme vom 5.November 2015 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat dazu innert Frist keine Replik eingereicht.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des Strafverfahrens sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.September 2015, mit welcher die Beschlagnahme- und Durchsuchung der Gegenstände und Vermögenswerte des Beschwerdeführers angeordnet wurde (Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl), sowie gegen die vorläufige Festnahme und die Aufrechterhaltung des Gewahrsams während der Einleitung des Haftverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann als zulässiges Rechtsmittel im Sinne von Art.393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde erhoben werden. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 Abs. 1 lit. a Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; §73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


2.

Die Beschwerde gegen schriftlich mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.396 Abs. 1 StPO).


2.1 Bei einem Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Eröffnung der entsprechenden Verfügung beziehungsweise am folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). Dies ist in der Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Befehls unmissverständlich festgehalten. Der Beschwerdeführer hat den Erhalt einer Kopie des Befehls samt Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte am 18. September 2015 mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt. Die Rechtsmittelfrist des Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehls begann vorliegend am 19. September 2015 zu laufen und endete am 28.September 2015. Die Beschwerdeeingabe erfolgte erst am 6. Oktober 2015. Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers auf den Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl vom 18. September beziehen, kann darauf zufolge Verspätung nicht eingetreten werden.


2.2 Bei nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen - vorläufige Festnahme und Aufrechterhaltung des Gewahrsams während der Einleitung des Haftverfahrens - beginnt die 10-tägige Beschwerdefrist mit der Kenntnisnahme durch den Adressaten beziehungsweise am folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 384 lit. c und in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO ; Guidon, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 1 f.). Die polizeiliche Anhaltung und vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 18.September 2015. Der Beschwerdeführer hat gleichentags mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt, ein Informationsblatt für Untersuchungsinhaftierte erhalten zu haben, und es wurde ihm eingangs der gleichentags stattfindenden polizeilichen Einvernahme eine Belehrung bezüglich seiner Rechte als Beschuldigter zur Kenntnis gebracht. Jedoch ist eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung gegen diese Zwangsmassnahme unterblieben. Hinsichtlich des Beginns der Beschwerdefrist ist daher auf das Datum der in der Eingabe des Beschwerdeführers beigelegten E-Mail vom 1.Oktober 2015 abzustellen, worin er, auf seine eigene Anfrage hin, seitens der Beschwerdestelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt auf die Beschwerdeerhebung nach Art. 393 ff. StPO beim Appellationsgericht hingewiesen wurde. Die Rechtsmittelfrist der vorläufigen Festnahme begann demgemäss am 2.Oktober 2015 zu laufen. Die Eingabe des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2015 erfolgte betreffend diesen ihm nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen somit form- und fristgerecht.


3.

3.1 Zur Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist im Sinne von Art.382 Abs.1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Zwangsmassnahme grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.


3.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass er aufgrund rassistischer Motive und seines Stotterns unter Tatverdacht gestellt, festgenommen und während 4 Tagen in Gewahrsam gehalten worden sei. Zudem moniert er, dass er während des Gewahrsams nicht habe persönlich mit seinen Eltern telefonieren dürfen. Das Zwangsmassnahmengericht erachtete den Tatverdacht zwar als erstellt, ordnete jedoch, wegen Fehlen eines Haftgrunds, am 21.September 2015 die Entlassung des Beschwerdeführers an. Damit ist die Beschwer mangels eines aktuellen praktischen Interessens an sich entfallen. Es stellt sich daher die Frage, ob vorliegend ein ausgewiesenes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einem Feststellungsurteil besteht.


3.3 Das Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde kann zunächst dann über die Beendigung einer Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann sich die gerügte Anordnung für den Betroffenen auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirkt (vgl.BGer1B_351/2012 vom 20. September 2012 E 2.3.1). Im vorliegenden Fall läuft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren. Ihm bleibt daher das Recht gewahrt, sämtliche im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen bei Abschluss des Strafverfahrens vorzubringen. Insbesondere kann er die beanstandeten Umstände, wie den Grund und die Dauer der vorläufigen Festnahme, rügen. Unter diesem Aspekt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


3.4 Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des Bundesgerichts ist vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (AGE BES.2015.60 mit weiteren Hinweisen; BGer 1B_351/2012 vom 20.September 2012 E 2.3.3; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 244 ff.).


Es wird vorliegend nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers im konkreten Fall eine solche grundsätzliche Frage, an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, eine weitergehende Prüfung der Beschwerde geböte. Auf die Beschwerde ist daher insgesamt nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art.428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF400.- zu tragen (vgl. § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).



Demgemäss erkennt das Einzelgericht:



://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.-.



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm MLaw Fatou Sidibe

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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